Erwägungen

Die Real Estate Investment Company AG (REIC) hatte 1961 den "World Investment Fund" (WIF) als internationalen Liegenschaften-Anlagefonds errichtet. Die Firma Intholding SA hatte 1965 Anteile am WIF von Graf Chiericati erworben. Am 1. Februar 1967 trat das Bundesgesetz über die Anlagefonds (AFG) in Kraft. Im Februar 1969 beschloss die REIC, den WIF ab 1. März 1969 aufzulösen. Die Intholding SA verlangte daraufhin die Rücknahme ihrer Anteile zum 1. Januar 1969, was die REIC jedoch ablehnte. Die Intholding SA klagte daraufhin auf Zahlung der Anteile.

Erwägungen

Das Bundesgericht entschied, dass seit dem Inkrafttreten des AFG im Verhältnis zwischen Anleger und Fondsleitung kein Raum mehr für abweichende Reglemente oder Vereinbarungen besteht. Das freie Widerrufsrecht des Anlegers nach Art. 21 Abs. 1 AFG darf nicht eingeschränkt werden. Die Intholding SA hatte den Kollektiv-Anlagevertrag am 15. September 1967 wirksam widerrufen, sodass die REIC die Anteile zum 1. Januar 1969 hätte auszahlen müssen.

Das Rücknahmeverbot nach Art. 29 Abs.…