Erwägungen
Der Fall betrifft die Frage, ob das Bundesamt für Militärversicherung (BAMV) berechtigt ist, die auf dem Durchschnitt von Maximum und Minimum des anrechenbaren Jahresverdienstes gemäß den Urteilen Gysler (EVGE 1966 S. 148) und Lendi (EVGE 1968 S. 88) festgesetzten Integritätsrenten so lange der Preisentwicklung nicht mehr anzupassen, bis die Rentenbasis gemäß Urteil Gasser (BGE 112 V 376) den bis Ende 1984 gültigen Durchschnittsverdienst von Fr. 41'972.-- erreicht hat.
Das Bundesgericht musste entscheiden, ob die Bestimmungen in den Verordnungen von 1985, 1987, 1989, 1991 und 1992 zur Anpassung der Leistungen der Militärversicherung an die Lohn- und Preisentwicklung rechtmäßig sind.
Erwägungen
Das Bundesgericht kam zu dem Schluss, dass das BAMV nicht berechtigt ist, die auf dem Durchschnitt von Maximum und Minimum des anrechenbaren Jahresverdienstes gemäß den Urteilen Gysler und Lendi festgesetzten Integritätsrenten so lange der Preisentwicklung nicht mehr anzupassen, bis die Rentenbasis gemäß Urteil Gasser den bis Ende 1984 gültigen Durchschnittsverdienst von Fr. 41'972.-- erreicht hat.
Die Bestimmungen in den Verordnungen von 1985, 1987, 1989, 1991 und 1992 zur Anpassung der Leistungen der Militärversicherung an die Lohn- und Preisentwicklung sind gesetzwidrig. Das Bundesgericht begründete dies damit, dass Art. 25bis MVG keine Ausnahmen vorsieht und eine effektive Ausgleichung verlangt. Zudem greift das BAMV indirekt in ein formell…