Erwägungen

Der Fall betrifft einen Streit zwischen einem Arzt (Dr. G.) und mehreren Krankenkassen über die Rückforderung von Behandlungskosten. Der Kantonalverband der Luzerner Krankenkassen hatte beanstandet, dass die Rechnungen des Arztes für das Jahr 1968 zu hoch seien und verlangte eine Kürzung um 40%. Für die Rechnungen ab dem 1. Mai 1969 forderte der Verband eine Kürzung um 25%. Das Schiedsgericht des Kantons Luzern gab den Krankenkassen teilweise Recht und verpflichtete den Arzt, 25% der in den Jahren 1968 und 1969 eingereichten Rechnungen zurückzuerstatten. Gegen diesen Entscheid erhob der Arzt Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Erwägungen

1. Das Eidgenössische Versicherungsgericht stellt zunächst fest, dass das Schiedsgericht des Kantons Luzern als Vorinstanz im Sinne von Art. 105 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) gilt. Daher ist das Eidgenössische Versicherungsgericht an die Sachverhaltsfeststellungen des Schiedsgerichts gebunden, sofern diese nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen erfolgt sind. 2. Das Eidgenössische Versicherungsgericht kommt zum Schluss, dass das Schiedsgericht zu Unrecht auf die Forderungen des Kantonalverbands bezüglich der Rechnungen ab dem 1. Mai 1969 eingetreten ist. Gemäss Art. 25 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Kranken- und Unfallversicherung (KUVG) muss dem schiedsgerichtlichen Verfahren ein Vermittlungs- oder Schlichtungsverfahren vorausgehen. Da ein solches Verfahren für die Rechnungen ab dem 1. Mai 1969 nicht durchgeführt wurde, durfte das Schiedsgericht darüber nicht entscheiden. 3. Hinsichtlich der Rechnungen aus dem Jahr 1968 bestätigt das Eidgenössische Versicherungsgericht die Rechtsprechung, wonach Art. 23 KUVG den Krankenkassen ein Rückforderungsrecht gegenüber Ärzten einräumt, die sich nicht an das Gebot der wirtschaftlichen Behandlungsweise gehalten haben. 4. Das Eidgenössische Versicherungsgericht legt dar, dass der Rückforderungsanspruch der Krankenkassen gemäss Art. 47 Abs. 2 AHVG mit Ablauf eines Jahres verjährt, nachdem die Kasse davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit Ablauf von 5 Jahren seit Einreichung der Rechnung. Daher ist die vertragliche Frist von 6 Monaten, innerhalb derer Rechnungen beanstandet…