Erwägungen

Der 1929 geborene Peter Gasser erlitt 1970 und 1971 im Militärdienst Verletzungen, die zu einer Erwerbsunfähigkeit von 40% führten. Ab 1. April 1983 stellte das Bundesamt für Militärversicherung (BAMV) fest, dass keine nennenswerte Erwerbsunfähigkeit mehr bestehe, jedoch ein Integritätsschaden von 20% vorliege. Gestützt auf die damalige Rechtsprechung sprach das BAMV Gasser eine Integritätsrente von monatlich Fr. 530.90 zu. Gasser erhob Beschwerde und beantragte eine Invalidenrente auf der Grundlage einer Invalidität von 45%.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass bei gleichzeitigem Vorliegen von Erwerbsunfähigkeit und Integritätsschaden gemäss der neuen Rechtsprechung (BGE 110 V 117) beide Schäden kumulativ zu entschädigen sind. Die Beeinträchtigung der Integrität ist durch einen Zuschlag zur Invalidenrente zu entschädigen, der nach billigem Ermessen festzusetzen ist. Für die Berechnung der Integritätsrente ist weiterhin der Mittelwert zwischen dem gesetzlichen Verdienstmaximum und -minimum heranzuziehen, jedoch ist dieser lediglich der Entwicklung der…