Erwägungen

Der 1967 in der Schweiz geborene italienische Staatsangehörige X. besass eine Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich. Im Jahr 1991 reiste er nach Spanien aus, kehrte 1995 in die Schweiz zurück und erhielt eine befristete Aufenthaltsbewilligung. 2000 wurde er vom Bezirksgericht Zürich wegen verschiedener Delikte zu vier Jahren Zuchthaus verurteilt. 2001 verweigerte die Direktion für Soziales und Sicherheit des Kantons Zürich die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies seine Beschwerde dagegen ab. X. erhob daraufhin Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab. Es führte aus, dass die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung gerechtfertigt sei, da X. eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstelle. X. wurde 2000 wegen schwerwiegender Delikte wie Raub, Brandstiftung und Drogenhandel zu vier Jahren Zuchthaus verurteilt. Trotz seiner Vorstrafe und der Verwarnung durch die Fremdenpolizei 1988 setzte er seine kriminelle Tätigkeit fort. Selbst nach seiner bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug 2002 bestand weiterhin die Befürchtung, dass er eine Gefährdung für die öffentliche Ordnung darstelle.

Das Bundesgericht berücksichtigte, dass X. in der Schweiz geboren ist und hier den Großteil seines Lebens verbracht hat. Allerdings rechtfertigten die…