Erwägungen
In diesem Fall ging es um einen Werkvertrag zwischen der Brunner-Möbel SA und Peter Kropf über den Bau von zwei Motels. Kropf erklärte den Rücktritt vom Vertrag und beauftragte einen Dritten mit der Fertigstellung der Arbeiten. Brunner-Möbel SA erhob Schadenersatzansprüche gegen Kropf.
Das Bundesgericht musste entscheiden, ob der Rücktritt des Bestellers nach Art. 377 OR wirkt, auch wenn er damit kein Angebot auf Ersatz des Schadens verbindet, wie die Vorinstanz angenommen hatte. Zudem ging es um die Berechnung des Schadenersatzes, den der Besteller nach Art. 377 OR schuldet.
Erwägungen
Das Bundesgericht kam zu folgenden Schlüssen
- Der Rücktritt nach Art. 377 OR wirkt unmittelbar, auch wenn der Besteller damit kein Angebot auf Ersatz des Schadens verbindet. Es liegt am Besteller, zu beweisen, dass er den Vertrag aus einem Grund gekündigt hat, der ihn von der Schadenersatzpflicht befreit.
- Für die Berechnung des Schadenersatzes nach Art. 377 OR sind zwei Methoden möglich: die Methode des Abzugs (Abzug der Ersparnisse und anderweitigen Gewinne des Unternehmers) oder die positive Methode (Ermittlung der tatsächlichen Aufwendungen und des entgangenen Gewinns).
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