Erwägungen

Der in der Gemeinde [B.] wohnhafte [A.] ist geschieden. Seine beiden Kinder, [D.] und E., leben in einer Pflegefamilie. [A.] bezieht seit 2011 eine ganze Rente der Invalidenversicherung. Die Ausgleichskasse des Kantons Thurgau berechnete für [D.] und E. Ergänzungsleistungen, verneinte jedoch einen EL-Anspruch von [A.] selbst. [A.] und die Politische Gemeinde [B.] erhoben Beschwerde gegen diese Entscheidung.

Erwägungen

Das Bundesgericht entschied, dass der Anspruch auf eine im Sinne von Art. 7 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 ELV gesondert berechnete jährliche Ergänzungsleistung nicht voraussetzt, dass der (IV-)rentenberechtigte Elternteil selbst Anspruch auf Ergänzungsleistungen hat. Die gesetzliche Konzeption der Ergänzungsleistungen sieht vor, dass die anrechenbaren Einnahmen und anerkannten Ausgaben der nicht beim rentenberechtigten Elternteil lebenden Kinder bei der Berechnung des EL-Anspruchs des Elternteils zu berücksichtigen sind. Andernfalls würde der Zweck der Ergänzungsleistung, den Existenzbedarf der rentenberechtigten Person unter Einbezug ihrer Kinder angemessen zu decken,…