Erwägungen
Der Fall betrifft die Frage der Zuständigkeit für die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen (EL) für die Tochter [L.] , die seit November 2003 in einer Pflegefamilie lebt. Die Mutter [S.] bezieht seit Februar 2000 eine ganze Invalidenrente und Ergänzungsleistungen im Kanton [X.] . Der Vater [K.] erhielt im März 2005 rückwirkend eine ganze Invalidenrente. Die Gemeinde [U.] reichte im Juni 2006 bei der Sozialversicherungsanstalt (SVA) des Kantons St. Gallen einen Antrag auf Neuberechnung der EL für [L.] ab März 2005 ein.
Die SVA trat auf das Gesuch nicht ein, da [L.] bereits Ergänzungsleistungen im Kanton [X.] erhalte. Das kantonale Gericht hob den Einspracheentscheid auf, da das Gesuch formal von [L.] selbst gestellt worden sei, die aber keinen eigenständigen EL-Anspruch habe. Die Gemeinde [U.] und die Eltern von [L.] führten daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass Kinder, die lediglich Anspruch auf eine Kinderrente der IV haben, keinen eigenständigen Anspruch auf Ergänzungsleistungen besitzen. Die Ergänzungsleistungen sind vielmehr im Rahmen der Anspruchsberechtigung der Eltern zu berücksichtigen.
Zwar hätte die SVA das Gesuch nicht ohne Weiteres ablehnen dürfen, sondern die Eltern über die Rechtslage aufklären und ihnen die Möglichkeit geben müssen, einen formell korrekten Antrag zu…