Erwägungen
Die Amag Automobil und Motoren AG hatte gegen die in Konkurs geratene Emil E. Bloch AG eine Klage wegen unlauteren Wettbewerbs anhängig gemacht. Bevor es zu einer neuen Beurteilung des Schadenersatzanspruchs kam, musste der Rechtsstreit aufgrund des Konkurses der Beklagten eingestellt werden. In der zweiten Gläubigerversammlung beantragte das Konkursamt den Gläubigern den Verzicht auf die Weiterführung dieses Passivprozesses. Der Konkursgläubiger Dr. Tenger beschwerte sich gegen diesen Beschluss und verlangte die Aufhebung oder eine weitere Frist zur Stellung eines Abtretungsbegehrens.Erwägungen
Das Bundesgericht wies den Rekurs ab. Es führte aus, dass gemäss Art. 207 SchKG über Konkursforderungen, die Gegenstand eines bereits vor der Konkurseröffnung hängigen Rechtsstreits sind, kein Kollokationsverfahren durchzuführen ist. Vielmehr hat die zweite Gläubigerversammlung darüber zu beschließen, ob der Prozess durch die Konkursmasse weiterzuführen ist oder nicht. Wenn die Gläubigerversammlung den Verzicht auf die Weiterführung beschließt, können die einzelnen Gläubiger gemäß Art. 260 SchKG das Recht zur Prozessführung auf eigene Rechnung und Gefahr erwerben.
Das Bundesgericht hielt fest, dass Art. 63 KV, der diese Regelung trifft, im Einklang mit Art. 207 SchKG steht und daher nicht als gesetzwidrig zu betrachten ist. Auch wenn Art. 260 SchKG primär die…