Erwägungen

Der Fall betrifft die Frage, ob der Erwerb von Personalwohnungen durch eine Person im Ausland der Bewilligungspflicht gemäß dem Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG) unterliegt. Die A. AG, eine Schweizer Gesellschaft, besitzt ein Grundstück in der Gemeinde V., auf dem sie ein Wohn- und Geschäftshaus errichten möchte. Darin sind neben Ladenlokalen auch Personalwohnungen für das Personal des Hotels B. geplant. Die A. AG beabsichtigt, die Stockwerkeigentümereinheiten mit den Personalwohnungen an einen ausländischen Investor zu verkaufen.

Das Grundbuchinspektorat des Kantons Graubünden kam zum Schluss, dass die Personalwohnungen als Teil der Hotelbetriebsstätte gelten und der Erwerb durch Personen im Ausland daher bewilligungsfrei sei. Das Bundesamt für Justiz focht diese Entscheidung an, da es der Ansicht war, dass der Erwerb der Personalwohnungen der Bewilligungspflicht unterliegt.

Erwägungen

Das Bundesgericht gab der Beschwerde des Bundesamts für Justiz statt und entschied, dass der Erwerb der Personalwohnungen durch Personen im Ausland der Bewilligungspflicht gemäß BewG unterliegt.

Gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichts können nach dem BewG nur Grundstücke als Betriebsstätte gelten, die direkt der wirtschaftlichen Tätigkeit eines Unternehmens oder freien Berufs dienen. Der bewilligungsfreie Erwerb von Wohnungen ist nur möglich, wenn diese im Rahmen des Erwerbs einer…