Sachverhalt

Die X. AG und ihre Tochtergesellschaften, die im Finanzbereich tätig sind, haben fünf Standard-Investitionsverträge mit Konten und Einlagen auf den Namen der jeweiligen Tochtergesellschaften verteilt und haben gelegentlich eine Renditegarantie für die Kunden übernommen. Am 11. Oktober 1996 hat die Eidgenössische Bankenkommission (EBK) der X. AG mitgeteilt, dass diese Praxis seit dem Inkrafttreten von Artikel 1, Absatz 2, des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen (BankG) am 1. Februar 1995 nicht mehr zulässig sei. Die X. AG hat am 26. Juni 1997 bestätigt, dass keine Renditegarantie mehr besteht oder die investierten Mittel zurückgezahlt wurden.

Am 22. Dezember 1998 hat die EBK die Geschäftsleitung der X. AG getroffen und festgestellt, dass die von den Tochtergesellschaften der X. AG angebotenen Produkte sie als Wertpapierhändler im Sinne von Artikel 3, Absatz 5, der Verordnung vom 2. Dezember 1996 über die Börsen und den Handel mit Wertpapieren (BEHV) qualifizieren. Die EBK hat der X. AG untersagt, neue Kunden zu werben oder neue Investitionsverträge abzuschließen, und hat verlangt, dass bestehende Kunden keine neuen Zahlungen mehr leisten.

Am 14. Dezember 1999 hat der Präsident der EBK einen Beobachter bezeichnet, um die Tätigkeit der X. AG zu überprüfen, und der X. AG aufgetragen, ihm Zugang zu allen erforderlichen Informationen und Dokumenten zu gewähren. Die X. AG hat diese Entscheidung vor dem Bundesgericht angefochten.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat die Entscheidung der EBK geprüft und festgestellt, dass die Bezeichnung eines Beobachters gerechtfertigt war, da die X. AG unvollständige und widersprüchliche Informationen über ihre Tätigkeit geliefert hatte. Das Bundesgericht hat auch festgestellt, dass die EBK die Befugnis hatte, einen Beobachter zu bezeichnen, um zu überprüfen, ob eine Tätigkeit einer Bank- oder Börsenbewilligung unterliegt.

Das Bundesgericht hat jedoch die Punkte 3 und 4 der Entscheidung der EBK aufgehoben, die dem Beobachter erlaubten, in die Angelegenheiten…