Erwägungen
Die Heer AG und weitere Gewerbebetriebe in Reinach wurden von der Gemeinde Reinach verpflichtet, ihre vermischten Abfälle ab dem 1. August 1994 durch das von der Gemeinde beauftragte Entsorgungsunternehmen entsorgen zu lassen und die dafür vorgesehenen Gebühren zu entrichten. Die Beschwerdeführer erhoben dagegen Beschwerde, da sie der Ansicht waren, dass es sich bei ihren Abfällen um gewerblichen Abfall handele, für dessen Entsorgung sie selbst zuständig seien.Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es kam zum Schluss, dass Abfälle aus Industrie und Gewerbe, die von ihrer Zusammensetzung her mit Abfällen aus Haushalten vergleichbar sind, grundsätzlich unabhängig von der Menge als Siedlungsabfall zu gelten haben. Sofern diese Abfälle unsortiert und damit vermischt anfallen, sind sie entsprechend Art. 31b Abs. 1 Satz 1 USG von den Kantonen zu entsorgen, die dafür das Entsorgungsmonopol beanspruchen können. Nur soweit diese Abfälle…