Erwägungen

Der 1946 geborene, verheiratete deutsche Staatsangehörige A. wohnte und arbeitete von 1970 bis 1977 in der Schweiz. Im Januar 2011 stellte er bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK) einen Rentenantrag im Hinblick auf das Erreichen des ordentlichen Rentenalters am 24. Mai 2011. Die SAK setzte die Altersrente des A. mit Wirkung ab 1. Juni 2011 auf monatlich Fr. 276.- fest. Die Ehefrau des Versicherten, B., erreichte das ordentliche Rentenalter am 5. Januar 2012. Die SAK nahm für sie eine Rentenberechnung vor und setzte die Rente mit Wirkung ab 1. Februar 2012 auf Fr. 276.- fest. Aufgrund der durchgeführten Einkommensteilung nahm die SAK auch für A. eine Neuberechnung vor und reduzierte seine Altersrente mit Wirkung ab 1. Februar 2012 auf monatlich Fr. 236.-. A. beanstandete die Rentenberechnung und die Kursumrechnung, da der Ausrichtung der Rente in Euro ein zu tiefer Kurs zugrunde gelegt worden sei. Das Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerde teilweise statt und ordnete an, dass die Umrechnung der AHV-Leistung in Euro bis zum 31. März 2012 nach dem Tagesrichtkurs der Schweizer Grossbanken und ab dem 1. April 2012 nach dem von der Europäischen Zentralbank veröffentlichten Referenzwechselkurs zu erfolgen habe. Die SAK führte daraufhin Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten.

Erwägungen

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde der SAK gut. Es führt aus, dass weder Art. 90 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 noch der dazu ergangene Beschluss Nr. H3 der Verwaltungskommission auf die Auszahlung von Leistungen, die nur aufgrund von nationalen Rechtsvorschriften berechnet werden, Anwendung finden. Auch nach dem Inkrafttreten dieser gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen am 1. April 2012 ist der Umrechnungskurs weiterhin nach nationalen Vorschriften zu bestimmen, mithin in analoger Anwendung von Rz. 5033 der Wegleitung zur…