Erwägungen

Der vorliegende Fall betrifft die Ausübung des Besuchsrechts durch den geschiedenen Vater gegenüber seinen beiden Töchtern. Das Obergericht hatte das vom Vater beanspruchte Besuchsrecht eingeschränkt, da die Kinder, insbesondere die ältere Tochter, sich heftig dagegen wehrten. Die Mutter erhob daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht.

Das Bundesgericht musste beurteilen, ob die Einschränkung des Besuchsrechts des Vaters rechtmäßig war oder ob das Besuchsrecht gänzlich aufgehoben werden sollte. Dabei ging es um die Frage, inwieweit der Wille des Kindes bei der Ausgestaltung des Besuchsrechts zu berücksichtigen ist und wann eine Gefährdung des Kindeswohls vorliegt, die eine Aufhebung oder Einschränkung des Besuchsrechts rechtfertigt.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass der Wille des Kindes bei der Ausgestaltung des Besuchsrechts nicht allein ausschlaggebend sein darf. Zwar ist die Einstellung des Kindes gegenüber dem nicht obhutsberechtigten Elternteil zu berücksichtigen, eine Abwehrhaltung des Kindes führt aber nicht automatisch zu einer Gefährdung des Kindeswohls, die eine Aufhebung des Besuchsrechts rechtfertigen würde.

Vielmehr ist im Einzelfall zu prüfen, warum das Kind eine solche Abwehrhaltung einnimmt und ob die Ausübung des Besuchsrechts tatsächlich das Wohl des Kindes gefährdet. Dabei hat zunächst der Scheidungsrichter gemäß Art. 156 ZGB zu entscheiden und später auch der Abänderungsrichter gemäß Art.…