Erwägungen

T., geboren am 30. März 1915, war als selbstständiger Maurer tätig und als solcher bei der Kantonalen Ausgleichskasse des Kantons Waadt versichert. Ab dem 1. April 1980 bezog er eine AHV-Altersrente, beendete seine selbstständige Erwerbstätigkeit aber erst am 31. Dezember 1988. Am 21. September 1989 erzielte T. einen Kapitalgewinn von 442'000 Franken, den die Steuerbehörde bestätigte. Daraufhin setzte die Ausgleichskasse am 9. März 1992 einen Sonderbeitrag von 36'801.90 Franken (inklusive Verwaltungskosten) auf diesem Kapitalgewinn fest und verlangte von T. zusätzlich 24'938.80 Franken an ordentlichen AHV/IV/EO-Beiträgen.

T. erhob Beschwerde gegen diese Verfügung beim Versicherungsgericht des Kantons Waadt und beantragte deren Aufhebung. Das Kantonsgericht hiess die Beschwerde teilweise gut und reduzierte den Sonderbeitrag um 3'160 Franken, da es einen Teil des Kapitalgewinns als steuerfreie Rente gemäss Art. 6quater AHVV betrachtete. Der Bundesrat hatte diese Lösung jedoch nicht übernommen, weshalb das Kantonsgericht sein Ermessen nicht an die Stelle des Ermessens der Verwaltungsbehörde setzen durfte.

Erwägungen

Der Bundesgerichtsentscheid stellt klar, dass der Sonderbeitrag auf Kapitalgewinnen nicht nach der Dauer der selbstständigen Erwerbstätigkeit berechnet werden kann. Vielmehr erfasst der Sonderbeitrag den wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens als Ganzes, unabhängig von der konkreten…