Erwägungen

Der 1975 geborene [A.] ist Angestellter der Schweizerischen Bundesbahnen (SBB). Er ist Vater einer im Jahre 2002 geborenen Tochter (B.) aus erster Ehe. Für seine im Februar 2012 geborene Tochter aus zweiter Ehe (C.) ersuchte er um Ausrichtung von Familienzulagen. Mit Verfügung vom 7. November 2012 setzte die SBB den Anspruch des [A.] ab 1. Februar 2012 auf monatlich Fr. 205.- fest. Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde ab.

[A.] erhob daraufhin Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht und beantragte, die SBB sei unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu verpflichten, ab Februar 2012 die Differenz zwischen den zugesprochenen Kinderzulagen von jährlich Fr. 2'460.- und den ihm zustehenden Kinderzulagen in Höhe von jährlich Fr. 3'840.- zu bezahlen, zuzüglich Zins von 5 Prozent seit 1. März 2012.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass es sich bei den Kinder- und Ausbildungszulagen gemäss Gesamtarbeitsvertrag der SBB (GAV SBB) nicht um Familienzulagen im Sinne des Familienzulagengesetzes (FamZG) handelt, sondern um andere Leistungen. Der Anspruch auf Kinderzulagen knüpft an das Arbeitsverhältnis bei der SBB an.

Das Bundesgericht kommt…