Erwägungen

Der 1943 geborene F. ist als selbstständigerwerbender Landwirt seit 1. November 1969 der Ausgleichskasse Luzern angeschlossen. Die Ausgleichskasse setzte aufgrund von rektifizierten Steuermeldungen, in denen "Einkommen aus Kiesabbau" angegeben wurde, die persönlichen Beiträge für 1994/95 und 1996/97 neu fest. F. erhob Beschwerde gegen diese Beitragsverfügungen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern wies die Beschwerde ab. Es sah die Kiesausbeutung als eine besondere Form der betrieblichen Bewirtschaftung an, die dem Geschäftsvermögen zuzurechnen sei. Daher seien die daraus erzielten Entschädigungen beitragspflichtig. F. erhob daraufhin Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, die Beitragsverfügungen aufzuheben. Er machte geltend, die Kieserträge seien nicht das Ergebnis einer Tätigkeit, sondern lediglich die Zurverfügungstellung des Bodens an einen Dritten. Es fehle der notwendige Zusammenhang zwischen der selbstständigen Erwerbstätigkeit als Landwirt und dem Kiesabbau.

Erwägungen

Das Eidgenössische Versicherungsgericht führt aus: - Die ursprüngliche Nichterfassung der 1991 bis 1994 erhaltenen Kiesabbauentschädigungen bei der Festsetzung der persönlichen Beiträge war offensichtlich unrichtig. - Gemäß den Dienstbarkeitsverträgen war der Beschwerdeführer über die bloße Einräumung des Abbaurechts hinaus rechtlich und wirtschaftlich mit der Kiesausbeutung verbunden. Er hatte verschiedene Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dem Kiesabbau, die den Rahmen der…