Erwägungen
[A.], eine französische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Frankreich, hat am 19. Juni 2014 eine unselbstständige Erwerbstätigkeit in der Schweiz aufgenommen. Der Dienst für Krankenversicherung des Kantons Genf (SAM) hat sie über die Modalitäten der Ausübung des Wahlrechts zwischen der Zugehörigkeit zur schweizerischen Krankenversicherung und dem französischen Krankenversicherungsschutz informiert. Da sie das Formular, das ihre Zugehörigkeit zum französischen Allgemeinen Krankenversicherungssystem belegt, nicht eingereicht hat, wurde [A.] ab dem 1. Januar 2015 von Amts wegen der obligatorischen schweizerischen Krankenpflegeversicherung angeschlossen. [A.] hat diese Entscheidung angefochten und geltend gemacht, dass sie über eine Privatversicherung in Großbritannien versichert sei.Erwägungen
Das Bundesgericht hat die Beschwerde von [A.] abgewiesen. Das Gericht war der Auffassung, dass das Wahlrecht eine Ausnahme vom Grundsatz der lex loci laboris und vom Grundsatz der Einheitlichkeit des anwendbaren Rechts darstellt und dass es Frankreich obliegt, die Bedingungen festzulegen, unter denen Grenzgänger, die auf seinem Hoheitsgebiet wohnen und ihr Wahlrecht ausüben möchten, dem französischen Sozialversicherungssystem für den Bereich "Krankenversicherung" beitreten können. Da Frankreich das Wahlrecht ab dem 1. Juni 2014 dahingehend umgestaltet hat, dass Grenzgänger dem Allgemeinen Krankenversicherungssystem (CMU) beitreten müssen, können die schweizerischen Behörden diese Bestimmungen…