Erwägungen

Die Albaplast AG hatte gegen den verstorbenen J.J. Drittenbass Klage auf Schadenersatz in Höhe von 150.000 Franken erhoben, wurde aber vom Handelsgericht des Kantons St. Gallen abgewiesen. Die Albaplast AG legte Berufung an das Bundesgericht ein. Nach Eröffnung des Konkurses über die Verlassenschaft von J.J. Drittenbass wurde die Forderung der Albaplast AG im Kollokationsplan "pro memoria" vermerkt. Das Konkursamt St. Gallen beabsichtigte, den Prozess im Namen der Konkursmasse weiterzuführen. Daraufhin erhob die Albaplast AG Beschwerde gegen diese Verfügung des Konkursamts mit dem Antrag, diese aufzuheben.

Erwägungen

1. Das Bundesgericht führt aus, dass grundsätzlich auch ein nicht anerkannter Konkursgläubiger, dessen Forderung noch Gegenstand eines hängigen Rechtsstreits ist, zur Beschwerde nach Art. 17 ff. SchKG gegen Verfügungen der Konkursorgane befugt ist. Dies dient dazu, den Beschwerdeführer vor Nachteilen zu bewahren, die sich aus einer Verfügung der Konkursorgane ergeben könnten. 2. Im vorliegenden Fall geht es jedoch nicht um eine Verwertungsmassnahme oder eine andere die Abwicklung des Konkursverfahrens beeinflussende Anordnung, sondern lediglich um die Stellungnahme der Konkursmasse zur streitigen Konkursforderung der Albaplast AG. In dieser Hinsicht ist…