Erwägungen

Die Firma [Z.], eine italienische Aktiengesellschaft, ist Inhaberin der Lizenzrechte an bestimmten Möbelmodellen, die auf Entwürfe von Le Corbusier, Pierre Jeanneret und Charlotte Perriand zurückgehen. Sie klagte gegen die Firma X., eine Schweizer Großhandelsfirma, wegen Verletzung ihrer Urheberrechte und wegen unlauteren Wettbewerbs. Die Firma X. hatte Nachahmungen dieser Möbelmodelle angeboten und vertrieben. Der Appellationshof des Kantons Bern hatte die Klage teilweise gutgeheißen und der Firma [Z.] den Schutz ihrer Urheberrechte an sechs der sieben streitigen Möbelmodelle zugesprochen. Gegen dieses Urteil legten beide Parteien Berufung ein.

Erwägungen

I. Zur Aktivlegitimation der Klägerin: - Die Beklagte bestritt die Aktivlegitimation der Klägerin, da ihr vom Lizenzgeber nur Nutzungsrechte, aber keine Klagebefugnis übertragen worden seien. - Das Bundesgericht stellte jedoch fest, dass der Lizenzvertrag der Klägerin die notwendigen Befugnisse übertragen hatte, um sich gegenüber Dritten Nachahmungen ihrer Möbel erwehren zu können. Die Klägerin konnte sich somit als Lizenznehmerin auf ein eigenes Klagerecht berufen. II. Zum urheberrechtlichen Schutz der Möbelmodelle: - Das Bundesgericht bestätigte, dass die Möbelmodelle LC 2, LC 3 und LC 4 als Werke der angewandten Kunst urheberrechtlich geschützt sind. Sie gehen auf eine neuartige Entwicklung in der Architektur und Möbelkunst der 1920er Jahre zurück und weisen einen individuellen, originellen Charakter auf. - Beim Modell LC 1 (Stuhl) verneinte das Bundesgericht jedoch den urheberrechtlichen Schutz, da es Ähnlichkeiten zu Vorgängermodellen aufwies und die erforderliche Individualität fehlte. III. Zum unlauteren Wettbewerb: - Das…