Erwägungen

Am 14. Oktober 1998 informierten die ABB Asea Brown Boveri (ABB) und die Elsag Bailey Process Automation N.V. (Elsag Bailey) über ein öffentliches Übernahmeangebot. Im Vorfeld dieser Übernahme kam es vom 2. bis zum 13. Oktober 1998 zu auffälligen Käufen von Elsag-Bailey-Aktien und Optionen. Unter den Käufern befand sich auch die Y.-Bank, welche am 12. Oktober 1998 9700 Elsag-Bailey-Aktien erwarb.

Am 21. Oktober 1998 ersuchte die amerikanische "Securities and Exchange Commission (SEC)" die Eidgenössische Bankenkommission (EBK) um Amtshilfe gemäss Art. 38 des Bundesgesetzes über die Börsen und den Effektenhandel (BEHG). Die EBK entsprach diesem Ersuchen am 27. Mai 1999 und verfügte, dass die von der Y.-Bank übermittelten Informationen und Unterlagen über den Aktienkauf an die SEC herausgegeben würden.

Hiergegen gelangten A., B., C. und D.X. an die Eidgenössische Datenschutzkommission und erhoben Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht. Sie machten geltend, der Entscheid der EBK verletze Art. 38 Abs. 2 BEHG und Art. 6 des Datenschutzgesetzes (DSG).

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass das Datenschutzgesetz grundsätzlich auch auf das börsenrechtliche Amtshilfeverfahren anwendbar ist. Der Gesetzgeber habe jedoch im BEHG eine spezifische Datenschutzregelung geschaffen, die dem DSG vorgeht.

Gemäss Art. 38 Abs. 2 BEHG darf die EBK ausländischen Aufsichtsbehörden nur dann nicht öffentlich zugängliche Informationen übermitteln, wenn die Empfänger an das Amts- oder Berufsgeheimnis gebunden sind und die Einhaltung des Spezialitätsprinzips und des Prinzips der langen Hand gesichert erscheint. Dies ist im Verhältnis zu den USA (noch) nicht der Fall, da die…