Erwägungen

Das Bundesgericht hatte über die Auslieferung von Antonio Lazzeri an Italien zu entscheiden. Lazzeri war vom Zivil- und Strafgericht Mailand in Abwesenheit wegen betrügerischen Bankerotts und wiederholten Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten sowie weiteren Nebenstrafen verurteilt worden. Die italienischen Behörden hatten daraufhin seine Auslieferung beantragt. Lazzeri hatte sich gegen die Auslieferung gewehrt und argumentiert, das Urteil des Mailänder Gerichts sei in einem Verfahren ergangen, in dem seine Verteidigungsrechte verletzt worden seien. Zudem sei die Verfolgung oder Vollstreckung der Straftaten verjährt. Weiter machte er geltend, dass eine in Italien gewährte Amnestie der Auslieferung entgegenstehe.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte zunächst, ob die Voraussetzungen für eine Auslieferung erfüllt sind. Es kam zum Schluss, dass die Handlungen, die Lazzeri zur Last gelegt werden, sowohl nach italienischem als auch nach schweizerischem Recht strafbar sind und Auslieferungsdelikte im Sinne des schweizerisch-italienischen Auslieferungsvertrags darstellen. Hinsichtlich der Verjährung stellte das Bundesgericht fest, dass weder die Verfolgungsverjährung noch die Vollstreckungsverjährung nach schweizerischem oder italienischem Recht eingetreten sind. Auch…