Erwägungen
Der 1959 geborene A. war bei der CSS Versicherung AG (CSS) obligatorisch krankenpflegeversichert. Mit Schreiben vom 23. November 2014 kündigte er das Versicherungsverhältnis auf Ende 2014, wobei er darauf hinwies, dass er den neuen Versicherer bis ca. Mitte Dezember 2014 bekannt geben werde. Die CSS bestätigte die Kündigung am 29. November 2014 schriftlich mit der Anmerkung, dass diese nur rechtswirksam erfolgen könne, wenn bis zum Ablauf der Kündigungsfrist keine Ausstände (Prämien, Kostenbeteiligungen, Verzugszinsen und Betreibungskosten) mehr bestünden und die Aufnahmebestätigung des neuen Krankenversicherers vorliege. Da A. die Aufnahmebestätigung nicht einreichte, stufte die CSS ihn weiterhin als bei ihr versichert ein und forderte Prämien für Januar bis August 2015 ein. Daraufhin erhob A. Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl. Das Bundesgericht wies die daraufhin eingereichte Beschwerde teilweise gut und wies die Sache zur Überprüfung der Schadenersatzpflicht der CSS an die Vorinstanz zurück.Erwägungen
Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die in Art. 64a Abs. 6 KVG für einen Versichererwechsel vorausgesetzte "vollständige" Begleichung sämtlicher Ausstände sich, auch wenn der Kanton gemäss Art. 64a Abs. 3 und 4 KVG einen Anteil von 85 % übernommen hat, auf den Gesamtbetrag der in einem Verlustschein verurkundeten Forderung bezieht. Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen:
Zum einen zeigt der Wortlaut der Norm, dass eine "vollständige" Bezahlung verlangt wird, ohne dass eine Differenzierung zwischen dem vom Kanton übernommenen und dem vom Versicherten zu tragenden Anteil vorgenommen wird. Auch die…