Erwägungen

Der Fall betrifft den Übergang eines Arbeitsverhältnisses im Zuge der Übertragung eines Restaurants von der Beklagten auf einen Dritten. Die Klägerin, eine Kellnerin, war seit 1990 bei der Beklagten angestellt. Im März 1994 informierte die Beklagte die Klägerin, dass sie ihre Tätigkeit Ende März 1995 beenden werde, da der Mietvertrag für das Restaurant auslaufe. Die Beklagte ermutigte die Klägerin, sich nach einer neuen Stelle umzusehen, und kündigte ihr das Arbeitsverhältnis per 31. März 1995. Die Klägerin wurde im Oktober 1994 schwanger und bot dem Nachfolger des Restaurants ihre Dienste ab 16. März 1995 vergeblich an. Sie klagte daraufhin auf Zahlung des Lohns für die Zeit vom 1. April bis 15. August 1995 und vom 11. September 1995 bis 29. Februar 1996.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass gemäss Art. 333 OR bei Übertragung eines Betriebs oder eines Betriebsteils an einen Dritten die Arbeitsverhältnisse mit allen Rechten und Pflichten auf den Erwerber übergehen, sofern der Arbeitnehmer dem nicht widerspricht. Dies gelte auch dann, wenn der Übergang nicht auf einem Rechtsverhältnis zwischen dem bisherigen und dem neuen Betreiber beruhe, sondern der neue Betreiber den Betrieb einfach weiterführe.

Im vorliegenden Fall war der Klägerin zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs die Kündigungsfrist suspendiert, so…