Erwägungen

Der Fall betrifft den Anspruch eines Versicherten auf Ersatz von Hilfsmitteln wie Zahnprothesen, Brillen und Schuheinlagen im Rahmen der Invalidenversicherung. Der Versicherte, Herr Triet, hatte gegen die Ausgleichskasse der graphischen und papierverarbeitenden Industrie der Schweiz und das Versicherungsgericht des Kantons Bern geklagt.

Das Bundesgericht musste entscheiden, ob die Invalidenversicherung verpflichtet ist, solche Hilfsmittel nicht nur einmalig, sondern so lange abzugeben bzw. zu ersetzen, als damit das konkrete Eingliederungsziel erreicht oder sichergestellt werden kann.

Erwägungen

Das Bundesgericht hält an seiner konstanten Rechtsprechung fest, wonach die in Art. 21 Abs. 1 Satz 2 IVG genannten Hilfsmittel wie Zahnprothesen, Brillen und Schuheinlagen so lange abzugeben bzw. zu ersetzen sind, als sie die medizinische Eingliederungsmassnahme notwendigerweise und wesentlich ergänzen, damit das konkrete Eingliederungsziel erreicht bzw. sichergestellt werden kann.

Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) hatte argumentiert, dass Art. 21 Abs. 1 Satz 2 IVG einen "ausgesprochenen Ausnahmecharakter" habe und daher "äusserst restriktiv" auszulegen sei. Das Bundesgericht folgt dieser Argumentation nicht. Es stellt klar,…