Erwägungen

Die Versicherte war als Aushilfstelefonistin mit einem durchschnittlichen Arbeitspensum von 15 Wochenstunden beschäftigt, während die normale betriebliche Wochenarbeitszeit 43 Stunden betrug. Nach ihrer Scheidung am 23. November 1983, bei der ihr die elterliche Gewalt über ihre Tochter zugesprochen wurde, suchte sie zunächst erfolglos eine Vollzeitstelle. Sie meldete sich am 19. Januar 1984 bei der Arbeitslosenkasse zum Taggeldbezug ab 28. Dezember 1983 und übte bis Ende März 1984 ihre Teilzeitbeschäftigung weiter aus. Auf Ende März 1984 löste sie das Teilzeitverhältnis auf, nachdem sie eine Vollzeitstelle ab Anfang April 1984 gefunden hatte. Die Arbeitslosenkasse nahm an, dass die Versicherte durch die Scheidung gezwungen gewesen sei, ihre unselbständige Erwerbstätigkeit zu erweitern, und berechnete daher ihren versicherten Tagesverdienst pauschal auf Fr. 80.--. Da der von der Versicherten in den Kontrollperioden Januar bis März 1984 erzielte Teilzeitverdienst höher war als der monatliche Taggeldanspruch, lehnte die Kasse den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für diese Zeit ab. Die Versicherte erhob Beschwerde bei der Kantonalen Rekurskommission, die der Auffassung war, dass die Anrechnung des Teilzeitverdienstes auf die Arbeitslosenentschädigung weder im Gesetz noch in der Verordnung eine genügende Grundlage finde. Die Rekurskommission berechnete den versicherten Verdienst der Versicherten anteilmässig auf Fr. 52.10 je Tag und sprach ihr ein Taggeld von Fr. 41.70 zu.

Erwägungen

1. Das Bundesgericht führt aus, dass für die Bemessung des Taggeldanspruchs bei Teilarbeitslosigkeit der Umfang des anrechenbaren Arbeitsausfalles massgebend ist. Dieser ergibt sich aus der Differenz zwischen der effektiven Teilarbeitszeit und der betriebsüblichen Normalarbeitszeit. Entspricht der versicherte Verdienst einer uneingeschränkten Erwerbstätigkeit im Bemessungszeitraum, hat eine Anrechnung des Teilzeitverdienstes auf die Arbeitslosenentschädigung zu unterbleiben. Ist der versicherte Verdienst jedoch Ausdruck einer bereits im Bemessungszeitraum ausgeübten Teilzeitarbeit,…