Erwägungen

Der Fall betrifft einen tödlichen Arbeitsunfall, der sich am 4. September 1985 in Glarus ereignete. Der Beschwerdeführer [B.] hatte für Spengler- und Dachdeckerarbeiten an einem Geschäftshaus ein Baugerüst aufgestellt. Da keine Arbeiten auf dem Dach selbst auszuführen waren, wurde darauf verzichtet, einen Gerüstgang mit dicht geschlossenem Bretterbelag unterhalb der Dachtraufe zu errichten. Der Arbeiter S. stürzte vom obersten Gerüstgang ca. 12 Meter in die Tiefe und verstarb an der Unfallstelle.

Das Polizeigericht des Kantons Glarus verurteilte den Arbeitgeber K. wegen fahrlässiger Tötung zu einer Busse von 500 Franken und den Beschwerdeführer [B.] wegen fahrlässiger Tötung und Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde zu einer Busse von 1'000 Franken. [B.] wandte sich mit Appellation an das Obergericht des Kantons Glarus, welches ihn von Schuld und Strafe freisprach. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus führte daraufhin eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichtes aufzuheben und den Fall zur Verurteilung von [B.] an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass die Nichteinhaltung der gestützt auf Art. 83 UVG erlassenen Vorschriften über technische Massnahmen zur Verhütung von Berufsunfällen in der Regel eine Sorgfaltswidrigkeit indiziert. Gemäss Art. 14 der Verordnung über die Verhütung von Unfällen bei Arbeiten an und auf Dächern (VO) ist bei Arbeiten an der Traufe (wie dem Auswechseln der Dachrinne) ungefähr 1 Meter unterhalb der Dachtraufe ein Gerüstgang mit dicht geschlossenem Bretterbelag, d.h. einer Schutzwand an der Sturzseite, zu errichten oder sind andere, mindestens gleichwertige Schutzmassnahmen zu treffen.

Das Obergericht hatte argumentiert, dass gemäss Art. 15 VO auf die Errichtung eines Gerüstganges verzichtet werden könne, da keine eigentlichen Arbeiten an der Traufe erforderlich gewesen seien. Das Bundesgericht widerspricht dieser Ansicht jedoch, da nach dem klaren Wortlaut von Art. 14 VO das Auswechseln der Dachrinne als Arbeitsverrichtung an der Traufe zu qualifizieren ist.

Auch die vom Obergericht herangezogenen Argumente, wonach das verwendete Gerüst den Sicherheitsanforderungen entsprochen habe und das SUVA-Merkblatt für das Auswechseln…