Erwägungen

Anselm Basler vermietete Räume an Frau Elisabeth Steiger, die darin eine Gastwirtschaft betreiben wollte. Basler verpflichtete sich, die Räume umzubauen und die Kosten von 200.000 CHF auf Frau Steiger zu übertragen, wobei die Hälfte sofort und die andere Hälfte ratenweise zu zahlen war.

In einem Rechtsstreit zwischen Frau Steiger und Basler um Mietzinse erhob Basler Widerklage auf Zahlung von insgesamt 12.517,15 CHF für den Umbau und rückständige Kapitalzinsen. Während des Verfahrens wurde über das Vermögen von Frau Steiger der Konkurs eröffnet. Die Konkursverwaltung nahm Baslers Forderung im Kollokationsplan auf, ohne darüber zu verfügen. Die Gläubigerversammlung verzichtete darauf, den Rechtsstreit fortzuführen, woraufhin der Gläubiger Dr. Alfred Steiger gemäß Art. 260 SchKG in den Prozess eintrat.

Das Handelsgericht entschied, dass Basler mit seiner Forderung von 12.517,15 CHF definitiv im Konkurs der Frau Steiger zu kollozieren sei. Gegen dieses Urteil legte Dr. Steiger Berufung ein.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass der Streitwert nicht nach der Höhe der Forderung, sondern nach dem Anteil am Erlös aus der Konkursmasse zu bestimmen ist,…