Erwägungen
Die Vorsorgestiftung A. erhob Beschwerde gegen die vom Kanton Bern für das Aufsichtsjahr 2012 erhobene Gebühr in Höhe von 1.800 CHF. Die Gebühr setzte sich aus einem fixen Grundansatz von 300 CHF und einem variablen Ansatz von 1.500 CHF auf Basis der Bilanzsumme von 767.989 CHF zusammen.
Die Vorsorgestiftung A. argumentierte, dass die Gebührenregelung auf einer ungenügenden gesetzlichen Grundlage beruhe und die Gebühr eine Zwecksteuer darstelle, die gegen das Gewaltenteilungs- und Legalitätsprinzip verstoße. Außerdem sei die Gebühr unverhältnismäßig hoch im Vergleich zu den früher erhobenen Gebühren.
Erwägungen
Das Bundesgericht kam zu folgendem Schluss
- Die Verordnung des Kantons Bern über die Aufsicht in der beruflichen Vorsorge (AVSFV) wurde vom Regierungsrat gestützt auf das Dringlichkeitsrecht des Kantons erlassen, was aufgrund der Vorgaben des Bundesrechts zur Strukturreform in der beruflichen Vorsorge gerechtfertigt war.
- Die Gebühr ist als Kausalabgabe einzustufen, da sie die Kosten der Aufsichtstätigkeit gegenüber den…