Erwägungen
Die 1928 geborene Ruth B. erlitt im Alter von 20 Jahren infolge einer medikamentösen Behandlung eine Akustikusschädigung mit völliger Taubheit. Seit 1981 bezieht sie eine ganze Invalidenrente. Im Jahr 1986 beantragte ihr Arzt, dass die Invalidenversicherung die Kosten für ein Cochlea-Implantat (CI) in Höhe von rund 27'000 Franken übernimmt. Das CI ist eine elektronische Hörhilfe, bei der eine Stimulationselektrode chirurgisch ins Ohr eingepflanzt wird und ein extrakorporell getragener Sprachprozessor die Sprachsignale in geeignete Reizströme umwandelt.
Die Invalidenversicherungs-Kommission lehnte den Antrag ab, da der therapeutische Erfolg in Bezug auf die Kommunikationsfähigkeit noch nicht ausgewiesen sei. Die Versicherte führte daraufhin Beschwerde, welche die Kantonale Rekurskommission für die Ausgleichskassen Basel-Stadt gutgeheissen hatte. Daraufhin erhob das Bundesamt für Sozialversicherung Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Erwägungen
Das Eidgenössische Versicherungsgericht kam zum Schluss, dass das CI kein Hilfsmittel im Sinne von Art. 21 IVG darstellt, da es einen chirurgischen Eingriff erfordert. Allerdings kann es als medizinische Eingliederungsmassnahme nach Art. 12 IVG in Betracht kommen.
Zwar entspricht das CI den Anforderungen an die Wissenschaftlichkeit und Zweckmässigkeit der Massnahme. Jedoch konnte die Wesentlichkeit des Eingliederungserfolges im…