Erwägungen

Der Fall betrifft die Ausstellung eines "Testamentsvollstreckerzeugnisses" nach dem Tod von Frau A. V.-G. In ihrem Testament hatte sie Herrn Dr. L., Notar, oder seinen Stellvertreter oder Nachfolger als Testamentsvollstrecker eingesetzt. Da Dr. L. zum Zeitpunkt des Erbfalls bereits verstorben war, erklärte sich Dr. St., der mit Dr. L. in Bürogemeinschaft gestanden hatte, bereit, das Amt des Testamentsvollstreckers zu übernehmen. Das Erbschaftsamt lehnte jedoch die Ausstellung eines entsprechenden Zeugnisses ab, da einer der Erben, F. V., die Gültigkeit des Testaments bestritten hatte.

Dr. St. beschwerte sich daraufhin beim Regierungsrat, der die Beschwerde jedoch ablehnte. Gegen diesen Entscheid erhob Dr. St. Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die vom kantonalen Verwaltungsgericht teilweise gutgeheißen wurde. Das Verwaltungsgericht wies das Erbschaftsamt an, Dr. St. ein Testamentsvollstreckzeugnis auszustellen, jedoch mit dem Vorbehalt der bestrittenen Punkte.

Gegen diesen Entscheid des Verwaltungsgerichts erhob der Erbe F. V. Nichtigkeitsbeschwerde beim Bundesgericht mit dem Antrag, das Urteil aufzuheben und Dr. St.s Antrag auf Feststellung seiner Eigenschaft als Testamentsvollstrecker an die ordentlichen Zivilgerichte zu verweisen.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Nichtigkeitsbeschwerde ab. Es führte aus, dass die Ausstellung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses zwar eine Zivilsache darstellt, die Gegenstand einer Nichtigkeitsbeschwerde sein kann, jedoch keine Zivilrechtsstreitigkeit im Sinne der Berufung an das Bundesgericht ist. Der Erbe F. V. sei daher zur Beschwerde nach Art. 68 ff. OG legitimiert.

Das Bundesgericht sah den angefochtenen Entscheid des Verwaltungsgerichts grundsätzlich als zulässig an. Es sei Sache des kantonalen Rechts, welche Behörde für die Ausstellung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses zuständig sei. Allerdings müsse in dem Zeugnis die Bestreitung der Gültigkeit des Testaments und der darin vorgesehenen Testamentsvollstreckung vermerkt werden, insbesondere da es…