Erwägungen
R., ein Landwirt in V., hat ohne Bewilligung mehrere Monate lang L., einen Staatsangehörigen des ehemaligen Jugoslawiens, beschäftigt. Am 19. Dezember 1989 hat L. seine Lebensgefährtin tödlich verletzt und sich dann gegen einen Lastwagen geworfen. Schwer verletzt wurde er hospitalisiert, und die Kosten für Spitalaufenthalt und Behandlung wurden vom kantonalen Fürsorgedienst des Kantons Freiburg übernommen. Am 2. Juni 1993 hat dieser Dienst von R. die Rückerstattung der Unterstützungskosten für L. auf der Grundlage von Art. 55 Abs. 3 der Bundesverordnung zur Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO) verlangt. R. hat gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt.Erwägungen
Das Bundesgericht prüft, ob Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) eine ausreichende Rechtsgrundlage dafür bildet, dass der Bundesrat Art. 55 Abs. 3 BVO erlassen kann, der den Arbeitgeber zur Übernahme der Unterstützungs- und Rückführungskosten für die von ihm ohne Bewilligung beschäftigten Ausländer verpflichtet.
Das Gericht ist der Auffassung, dass Art. 25 Abs. 1 ANAG dem Bundesrat eine weitreichende Gesetzgebungskompetenz im Bereich der Ausländerpolizei überträgt, die sich nicht nur auf einfache Ausführungsbestimmungen beschränkt, sondern auch auf ergänzende Sekundärvorschriften erstreckt. Die in Art. 55 Abs. 3 BVO enthaltene Verpflichtung, die dem Arbeitgeber eine sehr hohe finanzielle Verantwortung auferlegt, insbesondere wenn der Arbeitnehmer nicht versichert ist, kann jedoch nicht auf diese allgemeine Delegation gestützt werden.
Das Gericht räumt ein, dass Art. 55 Abs. 3 BVO eine ausreichende Rechtsgrundlage dafür bilden kann, dem Arbeitgeber die Kosten für Aufenthalt oder Haft im Hinblick auf die Ausweisung, also…