Erwägungen
Die Klägerin X. SA, eine Schweizer Gesellschaft, hatte mit der Beklagten Y. BV, einer niederländischen Gesellschaft, einen Lizenzvertrag über die Marke A. abgeschlossen. Nach Streitigkeiten über die Vertragsausführung kündigte Y. den Vertrag fristlos. X. erhob daraufhin eine Schadenersatzklage und beantragte beim Schiedsgericht vorsorgliche Massnahmen, um den Verkauf ihres Warenbestands zu ermöglichen. Der Einzelschiedsrichter ordnete an, dass X. den Warenbestand an Y. abzutreten habe und Y. einen Betrag von 1'080'005,45 Euro an X. zu zahlen sei. Gegen diese Entscheidung erhob X. Beschwerde an das Bundesgericht.Erwägungen
Das Bundesgericht erklärte die Beschwerde für unzulässig. Es führte aus, dass Entscheidungen über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 183 IPRG nicht mit der Beschwerde in Zivilsachen angefochten werden können, da es sich dabei nicht um Schiedssprüche im Sinne der IPRG-Bestimmungen handelt. Vielmehr dienen vorsorgliche Massnahmen dem Schutz der Rechte einer Partei während des…