Erwägungen

A., geboren 1949, und seine Ehefrau A., geboren 1950, haben sich am 1. September 1995 getrennt. Durch Scheidungsurteil vom 12. Juni 2003 wurde die Ehe geschieden und A. verpflichtet, seiner Exfrau bis April 2014 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von 4'000 Franken zu leisten.

Am 22. Mai 2008 beantragte A. die Herabsetzung des Unterhaltsbeitrags auf 1'000 Franken pro Monat ab 1. April 2008. Zur Begründung führte er seine vorzeitige Pensionierung per 31. März 2008 aufgrund einer Restrukturierung seines Arbeitgebers, seine Wiederverheiratung und die Geburt seiner beiden Kinder an.

Das Kantonsgericht Genf reduzierte den Unterhaltsbeitrag in zwei Instanzen zunächst auf 1'500 Franken pro Monat. Das Bundesgericht hob diese Entscheide auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück, da diese bei der Berechnung des hypothetischen Einkommens der Parteien Bundesrecht verletzt hatte.

In der Folge setzte das Kantonsgericht Genf den Unterhaltsbeitrag auf 3'500 Franken pro Monat fest. Dabei berücksichtigte es, dass A. 2005 eine unbelastete Liegenschaft in Y. geerbt hatte, die er zu einem Vorzugszins an seine Tochter vermietete, während er selbst in der ehemaligen Ehewohnung lebte, deren alleiniger Eigentümer er nach der Scheidung geworden war. Um den Unterhaltsbeitrag an seine Exfrau leisten zu können, müsse A. diese Liegenschaft belasten und einen Kredit von 200'000 Franken aufnehmen, dessen Zins- und Tilgungskosten ihm ein zusätzliches monatliches Einkommen von 1'880 Franken verschaffen würden.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat den Rekurs von A. teilweise gutgeheissen und den Unterhaltsbeitrag an seine Exfrau auf 3'000 Franken pro Monat vom 22. Mai 2008 bis 30. April 2014 festgesetzt.

Das Bundesgericht führte aus, dass der Richter bei der Abänderung des nachehelichen Unterhaltsbeitrags den Rentenschuldner dazu verpflichten kann, zur Erfüllung seiner Unterhaltspflicht die Substanz seines Vermögens anzuzehren, auch wenn die Ehegatten dieses Vermögen…