Erwägungen

In diesem Fall ging es um die steuerliche Behandlung des realisierten Grundstückgewinns bei einer Aufschubkette. Die Eheleute A.C. und B.C. hatten zunächst eine Stockwerkeinheit als eheliche Wohnung erworben. Sie veräußerten diese später gewinnbringend und erwarben stattdessen ein Grundstück, auf dem sie ein Mehrfamilienhaus mit fünf Wohneinheiten errichteten. Zwei dieser Einheiten sowie fünf Einstellhallenplätze behielten sie für die Eigennutzung. Im Dezember 2011 übertrugen die Eheleute diese Ersatzliegenschaften auf ihre gemeinsame Tochter, wobei sie sich die lebenslange Nutznießung vorbehielten.

Die Gemeinde widerrief daraufhin den zuvor gewährten Steueraufschub und verlangte die Grundstückgewinnsteuer nach. Die Eheleute erhoben dagegen Beschwerde beim Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht entschied, dass das bundesrechtliche System des Steueraufschubs keine Tatbestandsbindung vorsieht, wonach die Grundeigentum veräußernde Person wieder Grundeigentum zu erwerben und dieses selbst zu bewohnen hat, um eine lückenlose Aufschubkette herbeizuführen. Ebenso wenig besteht eine Mindesthaltedauer für das Ersatzobjekt.

Die Übertragung der Ersatzliegenschaften auf die Tochter unter Nutzniessungsvorbehalt stellt einen privilegierten, zum Steueraufschub…