Erwägungen
Der Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen
- K. H. beauftragte über seine beherrschte Gesellschaft N. S.p.a. die Bank X (Beklagte), der K. H. AG einen treuhänderischen Kredit zu gewähren. Die Rückzahlungen sollten bis zu DM 600'000.-- auf das Privatkonto von K. H. bei der Beklagten gutgeschrieben werden.
- Mit einem Vertrag trat die ebenfalls von K. H. beherrschte I. an Stelle der N. S.p.a. in die Rechtsstellung der Treugeberin ein.
- K. H. trat die beiden Gesellschaften I. und K. H. AG seinem Sohn M. H. (Kläger) ab. Das Privatkonto, auf welches die Rückzahlungen angewiesen wurden, ging mit dem Tod von K. H. auf dessen Ehefrau und nach deren Ableben auf die Geschwister des Klägers über.
- Der Kläger wies die Beklagte an, die Zahlungen aus dem Treuhandkredit nicht mehr dem Privatkonto, sondern der I. gutzuschreiben. Die Beklagte nahm diese Weisung entgegen, ohne sich näher um die Legitimation des Klägers zu kümmern.
- Der Kläger hielt bei der Beklagten Guthaben von insgesamt Fr. 196'942.--, welchen Betrag er nebst Zins mit Klage forderte. Die Beklagte widersetzte sich dem Begehren mit einer Verrechnungsforderung auf Schadenersatz und ungerechtfertigte Bereicherung von Fr. 256'836.30 aus vollmachtloser Stellvertretung.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat in seinem Urteil Folgendes entschieden
a) Nach Art. 39 Abs. 1 OR haftet der vollmachtlose Stellvertreter für das negative, bei Verschulden nach Billigkeit zudem für das positive Interesse des Dritten (Art. 39 Abs. 2 OR), sofern dieser den Mangel der Vollmacht weder gekannt hat noch hätte kennen sollen.
b) Ein Bereicherungsanspruch steht dem Dritten nicht nur gegenüber dem angeblich Vertretenen zu, der die Leistung empfangen hat, sondern auch gegenüber dem vollmachtlosen Stellvertreter, der sie zu Handen…