Erwägungen

Der Beschwerdeführer [B.] reichte am 5. Dezember 1997 beim Haftgericht III Bern-Mittelland ein Haftentlassungsgesuch ein, das am 9. Dezember 1997 abgelehnt wurde. Am 16./20. Januar 1998 wies das Haftgericht ein weiteres Haftentlassungsgesuch von [B.] ab und verlängerte die Haft bis zum 15. März 1998. Hiergegen erhob [B.] erneut Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die vom Bundesgericht gutgeheißen wurde. Das Bundesgericht stellte fest, dass die Behörden während mehr als zwei Monaten keine konkreten Vorkehrungen im Hinblick auf die Ausschaffung des Beschwerdeführers getroffen hatten, ohne dass die Verzögerung auf das Verhalten ausländischer Behörden oder des Beschwerdeführers selbst zurückzuführen war. Damit wurde das in Art. 13b Abs. 3 ANAG verankerte Beschleunigungsgebot verletzt. Der Hungerstreik des Beschwerdeführers entband die Behörden nicht von ihrer Pflicht, alle geeigneten Maßnahmen zur Ausschaffung zu ergreifen.

Erwägungen

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts beginnt die Pflicht, Vorbereitungen für den Vollzug der Ausschaffung zu treffen, nicht erst mit der Anordnung der fremdenpolizeilichen Haft. Vielmehr müssen bei klarer fremdenpolizeilicher Ausgangslage bereits während einer Untersuchungshaft oder eines Strafvollzugs Abklärungen mit Blick auf die Ausschaffung eingeleitet werden. Die Strafvollzugs- und Fremdenpolizeibehörden haben hierfür nötigenfalls zusammenzuarbeiten.

Das Beschleunigungsgebot ist verletzt, wenn die Behörden während mehr als zwei Monaten keine konkreten Vorkehrungen mehr im Hinblick auf die Ausschaffung treffen und die Verzögerung nicht auf ein Verhalten der ausländischen Behörden oder des Betroffenen selbst zurückzuführen ist. Ein Hungerstreik lässt das Beschleunigungsgebot grundsätzlich nicht dahinfallen,…