Erwägungen
X. (der Beschwerdeführer) und Y. (die Beschwerdegegnerin) heirateten 1982 und wurden Eltern zweier Söhne. Der Beschwerdeführer ist alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Firma X. GmbH. Zwischen 1984 und 1998 wurde das Gewerbe als Einzelfirma betrieben. Die Beschwerdegegnerin besorgte den Haushalt, betreute die Kinder und arbeitete zusätzlich im Betrieb des Beschwerdeführers mit. Die Ehegatten reichten am 27. Mai 2003 ihr gemeinsames Scheidungsbegehren ein. In der güterrechtlichen Auseinandersetzung ordnete das Kreisgericht an, dass der Beschwerdeführer einen Ausgleichsbetrag von Fr. 94'847.- an die Beschwerdegegnerin bezahlt und dass seine Versicherung den hälftigen Rückkaufswert aus mehreren Policen von Fr. 71'839.55 auf das Vorsorgekonto der Beschwerdegegnerin überweist. Das Kantonsgericht wies die Berufung des Beschwerdeführers gegen die güterrechtliche Auseinandersetzung ab.
Erwägungen
In der güterrechtlichen Auseinandersetzung war strittig, wie Schulden zu erfassen sind, die der Beschwerdeführer während des Scheidungsverfahrens zur Deckung von Investitionen in seine Wohnung begründet hat. Die kantonalen Gerichte haben von den geltend gemachten Fr. 127'000.- lediglich die wertsteigernden Investitionen von Fr. 67'000.- berücksichtigt und auf den Wert der Wohnung angerechnet. Das Bundesgericht hält diese Vorgehensweise für korrekt, da nach der gesetzlichen Regelung Errungenschaft und Eigengut jedes Ehegatten nach ihrem Bestand im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes ausgeschieden werden, während für die Bewertung der Zeitpunkt der Auseinandersetzung massgebend ist.
Weiter war strittig, ob eine Kontokorrentschuld von Fr. 213'923.- bei der Firma X. GmbH der Errungenschaft des Beschwerdeführers belastet werden kann. Das Bundesgericht erachtet dies als unzulässig, da die Firma als rechtlich-finanzielle Einheit bewertet wird und Forderungen der Firma gegen den Beschwerdeführer bereits in dieser Bewertung berücksichtigt sind. Eine nochmalige…