Erwägungen

In diesem Urteil geht es um die Frage, wer die Kosten für die Versetzung von Telegraphen- und Telephonleitungen (TT-Leitungen) der PTT-Betriebe im Rahmen des Baus einer Nationalstrasse zu tragen hat. Die Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch die Generaldirektion der PTT-Betriebe, hat den Kanton Aargau auf Ersatz der Kosten für die Versetzung von 18 TT-Leitungen im Rahmen des Baus der Nationalstrasse N 1 verklagt.

Der Kanton Aargau argumentierte, dass gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes über die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (ElG) die Kosten für die Versetzung von TT-Leitungen, die bisher unentgeltlich in öffentlichem Gut verlegt waren, von den PTT-Betrieben zu tragen seien. Die Klägerin berief sich hingegen auf Art. 45 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen (NSG), wonach die Kosten für die Versetzung von Leitungen infolge des Nationalstrassenbaus zu Lasten des Nationalstrassenbaus gehen.

Erwägungen

Das Bundesgericht entschied, dass Art. 45 Abs. 1 NSG massgebend ist und die Kosten der Versetzung von TT-Leitungen, die bisher unentgeltlich in öffentlichem Gut verlegt waren, zu Lasten des Nationalstrassenbaus gehen.

Das Bundesgericht begründete dies wie folgt

  • Art. 45 Abs. 1 NSG ist allgemein formuliert und erfasst Leitungen aller Art, ohne Ausnahme für TT-Leitungen.
  • Art. 8 ElG regelt zwar die unentgeltliche Versetzung von Leitungen in öffentlichem Gut, steht aber nicht im Widerspruch zu Art. 45 Abs. 1 NSG, da beide Bestimmungen…