Erwägungen
Die Gemeinde U. lud sechs Unternehmen, darunter die B. AG und die A. AG, ein, ein Angebot für die Beschaffung, Installation und Einführung von Gemeinde-Fachapplikationen einzureichen. Die A. AG erhob Beschwerde gegen den Zuschlag an die B. AG und beantragte subeventualiter die Durchführung eines offenen Verfahrens. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde ab, da die A. AG zur Rüge, das Einladungsverfahren sei zu Unrecht durchgeführt worden, nicht legitimiert sei. Die A. AG und die Wettbewerbskommission (WEKO) erhoben daraufhin Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht. Die WEKO machte geltend, das Einladungsverfahren verstoße gegen das Binnenmarktgesetz (BGBM), da die Beschaffung über dem massgeblichen Schwellenwert liege und hätte öffentlich ausgeschrieben werden müssen.Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus: - Die Beschwerdelegitimation richtet sich im kantonalen Verfahren mindestens nach Art. 89 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG). Ein schutzwürdiges Interesse, das die Legitimation begründet, besteht, wenn dem Beschwerdeführer bei Gutheissung seiner Begehren ein effektiver praktischer Vorteil erwächst. - Auch im Beschaffungsrecht gilt grundsätzlich, dass ein nicht berücksichtigter Anbieter zur Beschwerde legitimiert ist, wenn er bei Obsiegen eine reelle Chance auf den Zuschlag hätte. Dies gilt auch, wenn der Anbieter formelle Mängel wie die Wahl des falschen Vergabeverfahrens rügt, sofern sich dadurch seine Chancen auf den Zuschlag erhöhen…