Erwägungen
Der Fall betrifft einen Streit zwischen dem Beschwerdeführer A. und der Sammelstiftung META über die Auszahlung seiner Austrittsleistung. A. war Gesellschafter und Geschäftsführer der "B. Carrosserie - Spritzwerk GmbH", die bei der META Sammelstiftung für die berufliche Vorsorge angeschlossen war. Im Zuge einer Restrukturierung kündigte die Gesellschaft den Anschlussvertrag mit der META, woraufhin A. und ein weiterer Mitarbeiter aus dem Vorsorgewerk ausschieden.
Die META weigerte sich, die Austrittsleistung von A. auszuzahlen, da das Vorsorgewerk der Gesellschaft erheblich unterdeckt war. Sie vertrat die Auffassung, dass erst nach Abschluss des Teilliquidationsverfahrens und Feststellung des Fehlbetrags die Austrittsleistung fällig werde.
Erwägungen
Das Bundesgericht bestätigte die Sichtweise der META. Es führte aus, dass im Falle einer Teilliquidation die Austrittsleistung erst dann fällig wird, wenn ein verbindlicher Verteilungsplan oder eine verbindliche Zuweisung des Fehlbetrags vorliegt. Erst dann ist das Altersguthaben durch die…