Erwägungen
Die Militärstaatsanwaltschaft des Moskauer Militärbezirks ermittelt gegen T.S. und deren Bruder M.X. wegen Veruntreuung ("Aneignung oder Unterschlagung") gemäß Art. 160 Teil 3 des russischen Strafgesetzbuchs im Zusammenhang mit Tabak- und Alkoholeinkäufen der Handelsverwaltung der in Deutschland stationierten Westgruppe der Sowjetischen Truppen. Beide Beschuldigten sind Weißrussen.
Die Russische Föderation stellte ein Rechtshilfegesuch an die Schweiz, um Kontounterlagen von M.X. und seiner Ehefrau I.X. zu beschlagnahmen und zu übermitteln. Die Schweizer Bundesanwaltschaft entsprach dem Gesuch vollumfänglich. Dagegen erhoben M.X. und I.X. Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte, inwieweit und nach welchen Maßstäben der ersuchte Staat (die Schweiz) die internationale Zuständigkeit des ersuchenden Staates (Russland) zur Verfolgung der im Ersuchen geschilderten Straftat überprüfen muss oder darf.
Das Gericht führte aus, dass die Gewährung von Rechtshilfe in Strafsachen grundsätzlich voraussetzt, dass der ersuchende Staat für die Durchführung eines Strafverfahrens zuständig ist. Die Entscheidung über die Grenzen der eigenen Strafgewalt steht grundsätzlich jedem Staat selbst zu, wobei er dabei gewisse vom Völkerrecht gezogene Grenzen nicht verletzen darf.
Das Europäische Rechtshilfeübereinkommen (EUeR) enthält keine ausdrückliche Bestimmung zur Prüfung der Strafgewalt des ersuchenden Staates. In der Regel genügt es, dass im ersuchenden Staat ein Untersuchungsverfahren eingeleitet wurde und dessen…