Sachverhalt

Die D. AG, eine Aktiengesellschaft, wurde 1989 gegründet und ist 1993 in Konkurs gegangen. Die X. AG, Gläubigerin der D. AG, erhielt eine Kollocation von Fr. 750'000.-. Die X. AG erhob eine Klage auf Haftung gegen die Mitglieder des Verwaltungsrats der D. AG, A. und B., sowie gegen die C. AG, die Revisionsgesellschaft der D. AG. Die X. AG behauptete, dass die Beklagten ihre Pflichten verletzt und den Gläubigern der D. AG einen Schaden zugefügt hätten.

Das Bezirksgericht Schwyz wies die Klage der X. AG ab, da die Forderung der X. AG zum Zeitpunkt des Konkurses der D. AG noch nicht fällig war und die X. AG kein rechtliches Interesse an der Klage hatte. Das Kantonsgericht Schwyz bestätigte dieses Urteil und fügte hinzu, dass die Forderung der X. AG durch Verrechnung mit der kollokationsberechtigten Forderung des Beklagten A. erloschen sei.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Frage, ob die zedierende Gläubigerin, die X. AG, klagelegitimiert war, gegen die Organe der Aktiengesellschaft, die D. AG, auf Haftung zu klagen. Das Bundesgericht befand, dass die zedierende Gläubigerin klagelegitimiert war, da sie eine Kollocation ihrer Forderung erhalten hatte und die Forderung zu einer Forderung der Masse in Konkurs geworden war.

Das Bundesgericht prüfte auch die Frage der Verrechnung von Forderungen. Es befand, dass die beklagte Partei in einem Haftungsprozess Forderungen, die sie gegen die Gesellschaft zum Zeitpunkt der Eröffnung des Konkurses hatte, zur Verrechnung…