Erwägungen

- B. (Ehemann) und K. (Ehefrau) heirateten 1990 und leben seit dem 1. April 2001 getrennt. Am 3. März 2004 reichte die Ehefrau die Scheidungsklage ein. - Während des Scheidungsverfahrens verkaufte der Ehemann im März und August 2005 wesentliche Teile seines landwirtschaftlichen Gewerbes in G. für insgesamt rund 1,64 Millionen Franken, um damit ein neues landwirtschaftliches Gewerbe zu erwerben. - Das Bezirksgericht verpflichtete den Ehemann, der Ehefrau aus Güterrecht 164.450 Franken zu bezahlen. Das Obergericht reduzierte diese Forderung auf 29.128 Franken. - Die Ehefrau erhob Beschwerde beim Bundesgericht, das die Sache zur Neubewertung der Vermögenswerte und Neuberechnung der Ersatzforderungen an das Obergericht zurückwies.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass nach Auflösung des Güterstandes (Klageeinreichung am 3. März 2004) keine Ersatzanschaffungen mehr möglich sind. Massgebend für die Bewertung sind die Vermögenswerte zum Zeitpunkt der Auseinandersetzung, also der Verkehrswert der veräusserten Liegenschaften. Das Ertragswertprinzip nach Art. 212 f. ZGB gilt hier nicht, da das landwirtschaftliche Gewerbe nicht mehr erhalten bleibt.

Das Obergericht muss daher den genauen Erlös aus den Verkäufen im…