Erwägungen
Otto [T.] und Elisabeth [T.] waren seit dem 1. Oktober 1966 verheiratet und unterstanden dem Güterstand der allgemeinen Gütergemeinschaft nach den Bestimmungen des ZGB in der Fassung von 1907. Im Rahmen einer Erbteilung übernahm Otto [T.] im Jahr 1968 ein Haus in G. zum Wert von CHF 38'500, wobei er Hypotheken von CHF 37'000 sowie CHF 1'500 an eine seiner Schwestern zu bezahlen hatte. 1976 wurde dieses Haus für CHF 230'000 verkauft und eine neue Liegenschaft mit Metzgerei und Hotel in W. erworben. Diese Liegenschaft wurde 1987 wieder veräussert.
Nach der Scheidung der Ehe im Jahr 1988 kam es zu Streitigkeiten über die güterrechtliche Auseinandersetzung. Das Kantonsgericht St. Gallen sprach Elisabeth [T.] einen Anspruch von CHF 207'276.05 zu, woraufhin Otto T. Berufung beim Bundesgericht einlegte.
Erwägungen
Das Bundesgericht kam zu folgenden Schlüssen
1. Soweit der Wert der in der Erbteilung übernommenen Liegenschaft dem Nettoerbteil des Übernehmers entspricht, gehört sie zu seinem eingebrachten Gut. Da der Wert der Liegenschaft den Übernahmepreis überstieg, ist der übersteigende Teil dem eingebrachten Gut des Klägers zuzurechnen.
2. Investitionen einer güterrechtlichen Vermögensmasse in eine andere führen im alten Eherecht grundsätzlich nur zu einer nominalen Ersatzforderung. Bei Liegenschaften liegt jedoch eine proportionale Beteiligung mehrerer Gütermassen vor, wenn die Investition bereits beim Erwerb erfolgt ist. Daher ist dem Eigengut des Klägers nicht nur eine nominale Ersatzforderung, sondern auch ein Teil der Wertsteigerungen zuzuerkennen.
3. Übernahme von Hypotheken beim Erwerb einer Liegenschaft führt…