Erwägungen

Der Fall betrifft einen Portier und Küchenhilfe namens B., der seit August 1959 im Hotel A. in Genf tätig war. Bis 1974 gehörte das Hotel einer Frau P., die es selbst betrieb. Dann wurde das Gebäude an eine Immobiliengesellschaft verkauft, während das Hotel selbst an eine andere Gesellschaft (X. SA) überging, die das Management übernahm. B. behielt seinen Arbeitsplatz als Portier. Im September 1982 stellte X. SA den Hotelbetrieb ein. Die Aktien der Immobiliengesellschaft und die Vermögenswerte des Hotels A. wurden an die Stadt Genf verkauft, die das Hotel dann der Vereinigung für das Neue Hotel... (die Vereinigung) zur Verfügung stellte. Diese übernahm zwar den Telefonnummer und einige Kunden des alten Hotels, beschäftigte aber nur zwei oder drei der früheren Mitarbeiter, darunter auch B.

X. SA kündigte B. zum 30. September 1982 mit der Begründung, dass das Hotel A. geschlossen werde. Auf Empfehlung von X. SA wurde B. jedoch von der Vereinigung ab 1. Oktober 1982 mit dem gleichen Gehalt weiterbeschäftigt. Am 28. Januar 1983 kündigte die Vereinigung B.s Arbeitsvertrag jedoch wieder mit Wirkung zum 28. Februar 1983, da sie mit seiner Leistung unzufrieden war. Sie weigerte sich, ihm eine Abgangsentschädigung zu zahlen, da er nur kurze Zeit für sie gearbeitet habe.

Erwägungen

Das Bundesgericht entschied, dass B. aufgrund von Artikel 57 des Gesamtarbeitsvertrags für das Gastgewerbe (L-GAV) Anspruch auf eine Abgangsentschädigung hat. Diese Bestimmung sieht eine solche Entschädigung vor, wenn ein Arbeitnehmer, der mindestens 50 Jahre alt ist, nach 15 Jahren oder mehr bei demselben Arbeitgeber oder in demselben Betrieb ausscheidet. Dabei ist es unerheblich, ob der Arbeitsvertrag formal mit demselben oder mit…