Erwägungen

Die Aktiengesellschaft für die Aluminiumindustrie (AIAG) hat 1905 Konzessionsverträge mit den Walliser Gemeinden Saint-Martin, Hérémence, Mase und Vernamiège über die Nutzung der Wasserkraft der Borgne abgeschlossen. Diese Verträge sahen eine Laufzeit von 99 Jahren vor und legten eine jährliche Abgabe von 1 Franken pro tatsächlich genutztem Pferdestärke fest. Gemäß dem kantonalen Gesetz von 1898 waren diese Abgaben alle zehn Jahre zu überprüfen. Die Gemeinden haben die Überprüfung der Abgaben für den Zeitraum 1956-1965 beantragt. Das Kantonsgericht hat ihren Anträgen stattgegeben und die Abgabe auf 4,50 Franken pro tatsächlich genutzter Pferdestärke festgelegt, gegenüber ursprünglich 1 Franken und 2 Franken seit 1916. Die AIAG hat gegen diese Entscheidungen Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben.

Erwägungen

1. Das Bundesgericht hat zunächst seine Zuständigkeit zur Beurteilung dieser Beschwerden nach den Artikeln 71 und 74 des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (NWG) bestätigt. 2. In der Sache hat das Bundesgericht entschieden, dass die im kantonalen Gesetz von 1898 (übernommen im Gesetz von 1957) vorgesehene zehnjährliche Überprüfung der Abgaben eine zwingende Rechtsnorm ist, die auch für die kommunalen Konzessionen gilt, ungeachtet der in den Konzessionsverträgen festgelegten Höchstgrenze von 2 Franken pro tatsächlich genutzter Pferdestärke. Diese Klauseln konnten der Überprüfung, die der Erhaltung des realen Werts der Abgabe dient und keine Beeinträchtigung der…