Erwägungen

Der Fall betrifft einen Erbschaftsstreit zwischen dem vom Erblasser testamentarisch eingesetzten Willensvollstrecker W. Müller und dem gesetzlichen Erben Bubeck. Nach dem Tod des Erblassers Lohbauer wurde Müller als Willensvollstrecker und Alleinerbe eingesetzt. Bubeck erhob jedoch Einspruch gegen die Ausstellung der Erbbescheinigung an Müller und verlangte die Anordnung einer amtlichen Erbschaftsverwaltung.

Das Bezirksgericht Zürich ordnete daraufhin die amtliche Inventaraufnahme und Erbschaftsverwaltung an und betraute damit einen Notar anstelle des Willensvollstreckers Müller. Müller legte gegen diese Verfügung Rekurs ein, der vom Obergericht des Kantons Zürich abgewiesen wurde.

Mit seiner Berufung an das Bundesgericht beantragte Müller, von der Anordnung einer amtlichen Erbschaftsverwaltung abzusehen und ihm als testamentarisch bestelltem Willensvollstrecker die Erbschaftsverwaltung zu überlassen. Hilfsweise verlangte er, als amtlicher Erbschaftsverwalter eingesetzt zu werden.

Erwägungen

Das Bundesgericht trat auf die Berufung nicht ein. Es begründete dies damit, dass die Anordnung einer Erbschaftsverwaltung nicht als Zivilrechtsstreitigkeit, sondern als Akt der freiwilligen (nichtstreitigen) Gerichtsbarkeit zu qualifizieren sei. Auch der Umstand, dass sich der Willensvollstrecker Müller gegen diese Anordnung wehrte und das Amt des Erbschaftsverwalters für sich beanspruchte, ändere daran nichts.

Das Bundesgericht führte aus, dass der Willensvollstrecker zwar vom Erblasser bestimmt wurde und gewisse Befugnisse hat, ihm aber kein materiellrechtliches Beteiligungsrecht am Nachlass wie den Erben…