Erwägungen
Die Gemeinde Vals erteilte A.D., B.D. und C.D. (die Bauherrschaft) die Baubewilligung für den Bau von zwei Ferienhäusern im Gebiet Leis. Dagegen erhob der Verein Helvetia Nostra Beschwerde. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut und hebt die Bau- und Einspracheentscheide auf. Die Bauherrschaft machte geltend, dass die Ferienhäuser Teil des Ferienresorts "X. Resort" seien und legte einen Bewirtschaftungsvertrag mit der E. AG (Betreiberin des Hotels X.) vor. Die Gemeinde Vals erteilte die Baubewilligung unter der Auflage, dass die Ferienhäuser als touristisch bewirtschaftete Wohnungen im Rahmen eines strukturierten Beherbergungsbetriebs gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. b ZWG bewirtschaftet werden.Erwägungen
Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die gesetzlichen Anforderungen an die touristische Bewirtschaftung von Zweitwohnungen im Rahmen eines strukturierten Beherbergungsbetriebs gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. b ZWG und Art. 4 ZWV nicht erfüllt sind:1. Fehlende räumliche Nähe und Einheit Die Ferienhäuser in Leis befinden sich in einer grossen räumlichen Entfernung von mindestens 3,5 km zum Hotel X. in Vals. Unter diesen Umständen ist es unwahrscheinlich, dass eine Mehrheit der Gäste die vom Hotel angebotenen Dienstleistungen und Infrastrukturen tatsächlich in Anspruch nehmen wird.
2. Unzureichende Kontrolle der Bewirtschaftung Der Bewirtschaftungsvertrag mit…