Erwägungen

R. ist geschieden und das Sorgerecht für ihre beiden Kinder wurde ausschließlich ihrem Vater, dem Ex-Ehemann von R., übertragen. R. musste zum Unterhalt ihrer Kinder durch Zahlung eines indexierten Unterhaltsbetrags beitragen. Für das Steuerjahr 2001 beantragte R. Steuerabzüge mit der Begründung, dass ihre Kinder eine Woche bei ihr und eine Woche beim Vater lebten. Das kantonale Steueramt lehnte es ab, R. die beantragten Abzüge zu gewähren. Das Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg gab dem Rekurs von R. teilweise statt und gewährte ihr in Bezug auf die direkte Bundessteuer den Abzug für unterhaltsberechtigte Personen. Allerdings wies das Verwaltungsgericht den Rekurs im Übrigen ab, da es der Ansicht war, dass R. nicht von dem günstigeren Steuertarif für Ehepaare, Witwen, Getrenntlebende, Geschiedene und Unverheiratete, die mit Kindern, für deren Unterhalt sie im Wesentlichen aufkommen, in einem gemeinsamen Haushalt leben, profitieren könne, da das Sorgerecht nicht gemeinsam, sondern ausschließlich vom Vater der Kinder ausgeübt werde.

Erwägungen

Nach der Rechtsprechung kann nur derjenige Steuerpflichtige, der "im Wesentlichen" für den Unterhalt des Kindes aufkommt, das Sorgerecht ausübt und Anspruch auf die für Kinder gewährten Sozialabzüge hat, den Steuertarif für Ehepaare in Anspruch nehmen. Würde man den Steuertarif für Ehepaare beiden Eltern gewähren, würde dies dazu führen, dass die betroffenen Steuerpflichtigen mehrfach Abzüge derselben…